Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass der Tatbestand des Angriffs anwendbar bleibt, wenn die Verletzung des einzig Angegriffenen gerade nicht auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2007.46/47 vom 6. Mai 2008). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Tatbestands des Angriffs, mit dem Beweisschwierigkeiten vermieden werden sollen (BSK StGB-Maeder, N 1 zu Art. 134). Vorliegend konnte die Augenverletzung keinem der beiden Angreifer zweifelsfrei zugeordnet werden. Das Verursachen dieser Verletzung im Rahmen des Angriffs auf D.__