60 Zum einen ergibt sich aus dem Kontext der zitierten Textpassage in BGE 118 IV 227, dass der Verletzungstatbestand den Angriff dann konsumieren soll, wenn die Verletzung des einzig Angegriffenen einem bestimmten Angreifer zugeordnet werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass der Tatbestand des Angriffs anwendbar bleibt, wenn die Verletzung des einzig Angegriffenen gerade nicht auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2007.46/47 vom 6. Mai 2008).