Dabei erlitt er die bereits umschriebenen Verletzungen und er war die einzige Person, die angegriffen wurde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorgebracht hat, greift es jedoch zu kurz, alleine aufgrund der Tatsache, dass der verletzte D.________ der einzige Angegriffene war, eine Konkurrenz des Angriffs- und des Verletzungstatbestands zu verneinen. Es ist erstellt, dass A.________ zumindest einen Teil der Verletzungen von D.________ verursacht hat. Hingegen lässt sich nicht nachweisen, wem von den beiden Angreifern die Augenverletzung von D.________ zuzurechnen ist. Zugleich hat A.______