Trechsel/Mona in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 134). Eine Ausnahme besteht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn der Verletzte die einzige angegriffene Person ist. In diesem Fall wird Art. 134 StGB gemäss Bundesgericht durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5.b). Diese Konstellation liegt prima vista auch hier vor: D.________ wurde von A.________ und U.________ angegriffen. Dabei erlitt er die bereits umschriebenen Verletzungen und er war die einzige Person, die angegriffen wurde.