Eine Notwehrsituation lag somit nicht vor, weitere Rechtfertigungsgründe ebenfalls nicht. Auch hier sind zudem keine schuldausschliessenden Elemente ersichtlich. 15.2.4 Fazit A.________ hat sich am 27. November 2016 der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht. 15.3 Konkurrenz zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung Zur Frage der Konkurrenz zwischen Angriff und einfacher Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) wird in der Literatur mehrheitlich festgehalten, der Angreifer sei neben Art.