Die Handlungen, die A.________ vorgeworfen werden und dem Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand entsprechen, ereigneten sich, nachdem D.________ über die Treppenstufen hinunter vor A.________ davongerannt war und dieser ihm folgte, um sich erneut mit ihm zu prügeln. Ein unmittelbar bevorstehender Angriff auf A.________ lag damit nicht vor – er hat vielmehr bewusst die Auseinandersetzung mit D.________ gesucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2). Eine Notwehrsituation lag somit nicht vor, weitere Rechtfertigungsgründe ebenfalls nicht.