Wer wie ein Wilder um sich schlägt und dabei harte oder scharfkantige Gegenstände einsetzt, der nimmt eben in Kauf, dass er dem andern eine schwere Körperverletzung zufügt (BSK-StGB- ROTH/BERKEMEIER, N. 20 zu Art. 123 StGB). Es kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird. Gefährliche Gegenstände können u.a. sein: Stöcke, Skistöcke als Wurfgeschosse, Stuhlbeine etc. (BSK-StGB ROTH/BERKEMEIER, N. 19 zu Art. 123 StGB).