Als Qualifizierungsgrund i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB gilt schliesslich ganz allgemein der Einsatz eines «gefährlichen Gegenstandes». Ein Gegenstand ist aber nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 herbeigeführt wird, denn erst diese Gefahr rechtfertigt die Verfolgung von Amtes wegen (BSK-StGB-ROTH/BERKEMEIER, N. 19 zu Art. 123 StGB).