Mit Blick auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 994 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Erforderlich ist eine Schädigung der körperlichen Integrität, welche einem krankhaften Zustand gleichkommt (vgl. DONATSCH, OFK-StGB, N. 3 zu Art. 123 StGB).