Damit lag keine Notwehrsituation vor, welche das Verhalten von A.________ hätte rechtfertigen können. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es gibt denn auch keine Hinweise darauf, dass A.________ psychisch so stark beeinträchtigt gewesen wäre, dass er im Sinne Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen wäre. Andere schuldausschliessende Gründe bestehen nicht. 15.1.4 Fazit A.________ hat sich am 27. November 2016 des Angriffs zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht.