134 StGB erfüllt. 15.1.3 Rechtfertigung und Schuld Als möglicher Rechtfertigungsgrund wäre aufgrund der vorangegangenen Schlägerei lediglich Notwehr gemäss Art. 15 StGB denkbar. Im Zeitpunkt, in dem A.________ gemeinsam mit U.________ auf D.________ einzuschlagen begann, war dieser jedoch nicht im Begriff, A.________ anzugreifen. Vielmehr war er den beiden zahlenmässig unterlegen und wurde von U.________ zu Boden geschlagen, wo er liegen blieb und versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen. Damit lag keine Notwehrsituation vor, welche das Verhalten von A.________ hätte rechtfertigen können.