_ nicht, dass U.________ auftauchen und sich zu seinen Gunsten in die Schlägerei mit D.________ einmischen würde. In dem Moment, in dem U.________ D.________ jedoch von hinten die ersten Schläge gegen den Kopf versetzte, wurde ihm dies bewusst. Sein Verhalten, dass auf dieses Eingreifen folgte, kann nicht anders gedeutet werden, als dass er sich in diesem Augenblick entschied, gemeinsam mit dem hinzugekommenen U.________ gegen D.________ Gewalt auszuüben. Er hat somit vorsätzlich gehandelt. Mit seinem Verhalten gegenüber D.________ hat A.________ den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt.