_ eingewirkt, der sich ab diesem Zeitpunkt nur noch selber schützte und keine Gewalt mehr ausübte. Die Tathandlung gemäss Art. 134 StGB ist damit erfüllt. Auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge ist gegeben, erlitt der am Boden liegende D.________ in dieser Phase des Geschehens doch unter anderem eine Augenverletzung, die ärztlich behandelt werden musste und welche die Intensität einer Körperverletzung erfüllt (siehe Ziff. 15.2.2 unten). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, wusste A.________ nicht, dass U.______