Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BSK StGB-Maeder, N 9 zu Art. 134, mit weiteren Hinweisen). 15.1.2 Subsumtion In Bezug auf den Vorwurf des Angriffs ist jene Phase des erstellten Sachverhalts relevant, in dem U.________ in das Geschehen eingriff und D.________ von hinten mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte. Nach diesem Zeitpunkt schlug A._____