__ wusste, dass er N.________ nur mit einer Arbeitsbewilligung beschäftigen durfte, er deren Erteilung jedoch bewusst nicht abwartete, sondern N.________ bereits vorher bei sich arbeiten liess. Daran ändern auch seine Aussagen an der Hauptverhandlung vom 27. Februar 2020 nichts, wonach er von der Schwarzarbeit nichts gewusst habe. Er habe N.________ gesagt, er solle «das» mit der Buchhaltung selbst anschauen und habe darauf vertraut, dass er das alles regeln würde (pag. 614 Z. 7 ff.). Diese Aussagen sind nicht glaubhaft und widersprechen sowohl den früheren Aussagen von A.________ wie auch dem dokumentierten Stellenantrittsgesuch. Betreffend O.________ gab A.__