Zu Gunsten der Prozessökonomie wird die Berichtigung direkt im nachfolgenden, für die Rechtsmittelfrist massgebenden Dispositiv vorgenommen (siehe Ziff. XI unten). In Bezug auf die subjektive Komponente fällt auf, dass sowohl N.________ als auch O.________ wider jegliche Evidenz behaupten, sie hätten nicht gearbeitet, resp. keine AV.________(Tätigkeit), sondern nur Getränke serviert und Kunden empfangen (O.________: pag. 105 Z. 20 und pag. 106 Z. 36) oder sie hätten A.________ nur «geholfen», wenn er Hilfe gebraucht habe (N.________: pag. 132 Z. 63 ff.). Auch A.________ bestritt zunächst, dass die beiden bei ihm als