am 29. Januar 2018 angeht. Entgegen dieser Begründung wurde im Dispositiv, das den Parteien nach der Berufungsverhandlung eröffnet wurde, als Beginn der Arbeitstätigkeit von O.________ fälschlicherweise «ca. 01.02.2018» angegeben (pag. 1432; Ziff. C.I.6.2 des Dispositivs). Gemäss den Erwägungen der Kammer ist aber erwiesen, dass O.________ bereits drei Tage zuvor, am 29. Januar 2018, im X.________(Geschäft) von A.________ als X.________(Beruf) arbeitete. Dieser Widerspruch ist im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen. Zu Gunsten der Prozessökonomie wird die Berichtigung direkt im nachfolgenden, für die Rechtsmittelfrist massgebenden Dispositiv vorgenommen (siehe Ziff.