Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen zum Tatbeginn grundsätzlich an. Sie kann jedoch nicht nachvollziehen, wie die Vorinstanz zum Schluss kam, es sei nicht erstellt, ob O.________ am 29. Januar 2018 AV.________(Tätigkeit) und einkassiert habe. Die Kammer erachtet diesbezüglich die Aussagen von AW.________ als glaubhaft und relevant. Diese Aussagen erfolgten, weil der Hund AO.________ am 29. Januar 2018 im X.________(Geschäft) von A.________ deren Sohn gebissen hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen AW.________, welcher es nur um den Hundebiss gegangen ist, hinsichtlich der Vorgänge im X.________(Geschäft) falsche Aussagen gemacht haben soll.