Diese Ausführungen der Vorinstanz sind punktuell sowie hinsichtlich der Tatfrage des Wissens und des Wollens von A.________ zu ergänzen. Zunächst ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss kam, O.________ habe erst Anfang Februar 2018 mit dem Praktikum im X.________(Geschäft) begonnen, nicht bereits am 1. Dezember 2017. Dennoch wurde im Dispositiv als Startzeitpunkt der 1. Dezember 2017 vermerkt (Neuakten pag. 861). Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen zum Tatbeginn grundsätzlich an.