werden], als es sich in casu um Arbeitsleistungen handelt, welche normalerweise gegen Entgelt erfolgen. Ob und wie dies tatsächlich geleistet wurde ist vorliegend unbeachtlich. Gemäss dem Printscreen des nicht unterzeichneten Arbeitsvertrags (pag. 109 f.) war O.________ seit dem 01.12.2017 beim Beschuldigten als Praktikant angestellt. Der Beschuldigte besagt [recte: sagt] zwar, dass er sich an den genauen Beginn nicht mehr erinnern könne (pag. 46 Z. 45 ff.; 615, Z. 22 ff.), doch lässt sich aus den Aussagen von O.________ und N.________ entnehmen, dass der Prakti-