Entsprechend lässt sich den Beweismitteln entnehmen, dass auch N.________ im X.________(Geschäft) des Beschuldigten gearbeitet hat. Ob tatsächlich ein regelmässiges Entgelt – wie im Praktikantenvertrag vereinbart (pag. 130) – geleistet wurde, ob dies nur unregelmässig – wie vom Beschuldigten behauptet – erfolgte, weil sie zusammengewohnt hätten oder ob allenfalls durch das Zusammenwohnen dies mittels Kost und Logie erfolgte (pag. 101 Z. 65 ff.) kann offengelassen werde [recte: werden], als es sich in casu um Arbeitsleistungen handelt, welche normalerweise gegen Entgelt erfolgen.