Gemäss Aussagen des Beschuldigten hat N.________ im X.________(Geschäft) gewohnt und ihm lediglich freiwillig geholfen (pag. 101, Z. 68 ff.). Im Rapport der AMKBE wurde festgehalten, dass N.________ aussagte, lediglich am Tag der Kontrolle im X.________(Geschäft) arbeite [recte: gearbeitet zu haben] (pag. 115). Hingegen sagte N.________ ebenfalls aus, dass er lediglich wenn nötig ausgeholfen habe (pag. 132, Z. 59 f.), doch gibt er anlässlich dessen an, dass er alleine einzig [recte: am] Tag der Kontrolle durch die AMKBE, dem 09.03.2018, bereits zwei Kunden bedient habe (pag. 132, Z.67 f.).