614 Z. 7 ff.). Anders als in früheren Einvernahmen gab A.________ an der Berufungsverhandlung an, sowohl O.________ als auch N.________ hätten in seinem X.________(Geschäft) gearbeitet. Die Aussagen der beiden nach der Arbeitsmarktkontrolle vom 9. März 2018, wonach sie gar keine AV.________ (Tätigkeit) hätten im X.________ (Geschäft), würden nicht stimmen (pag. 1372 Z. 1 ff.). Diese Frage ist oberinstanzlich somit nicht mehr bestritten. Vor oberer Instanz sind somit in erster Linie die subjektiven Vorgänge von A.________ in Bezug auf die Beschäftigung der beiden Personen strittig (pag. 1390).