14.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf N.________ bestritt A.________ nicht, keine gültige Arbeitsbewilligung zu haben, sondern stellte sich auf den Standpunkt, was N.________ gemacht habe, zähle nicht als Arbeit, er mache das freiwillig (pag. 101 Z. 68 ff. und Z. 111). Betreffend O.________ gab A.________ zunächst an, bei ihm sei alles in Ordnung, er habe alles Nötige unternommen (pag. 101 Z. 112). Später bestritt er die fehlende Arbeitsbewilligung nicht mehr, sondern gab an, er habe nicht gewusst, dass dieser schwarz gearbeitet habe, weil N.________ sich um alles gekümmert habe (pag. 614 Z. 7 ff.).