51 gemäss Ziff. 6.2. der Anklageschrift vom 16. Mai 2018 ist mit anderen Worten erwahrt. 13.4 Fazit Sowohl in Bezug auf den Vorfall vom 18. Juni 2016, als auch bezüglich des Vorfalls vom 6. November 2016 wurde der angeklagte Sachverhalt erwahrt. Beide Angriffe durch AO.________ auf einen Menschen bzw. auf einen anderen Hund sind darauf zurück zu führen, dass A.________ diesen ungenügend beaufsichtigt oder die Beaufsichtigung ungenügend organisiert hat.