_ hat sich in derselben Zeitspanne demnach auch A.________ gegenüber aggressiv gezeigt, auch wenn A.________ dies anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt (pag. 1371 Z. 41). Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer erstellt, dass A.________ trotz seinen gegenteiligen Beteuerungen um die Aggressivität von AO.________ wusste und er insbesondere auch wusste, dass dieser ein besonderes Mass an sorgfältiger Betreuung und Überwachung bedurfte. So gab er denn in der Einvernahme vom 29. März 2018 auch zu, dass AO.________ Hunde attackiere (pag. 21 Z. 451). A.________ durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass der ihm kaum bekannte Jugendliche AR.