und Z. 383 ff.). Dass A.________ den Hund oft nicht selber betreute, geht zuletzt auch aus den Aussagen von T.________ hervor, der angab, er führe manchmal den Hund von A.________ spazieren. Er gehe diesen alle 2-3 Tage holen. Dabei sehe er A.________ aber nicht immer persönlich. Den Hund hole er jeweils im X.________(Geschäft) ab (pag. 339 Z. 118). Zuletzt ist dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Januar 2017 zu entnehmen, dass A.________ anlässlich der körperlichen Untersuchung vom 30. November 2016 angegeben hat, eine Verletzung an der Innenseite des Oberschenkels sei auf einen Biss seines Hundes zurückzuführen (pag. 478). AO.________ hat sich in derselben Zeitspanne demnach auch A.