und können A.________ nicht entgangen sein. Der leichtfertige Umgang von A.________ mit der Erziehung und Betreuung von AO.________ zeigte sich auch mehrfach in den Akten. So hat er etwa trotz Aufforderung der Polizei am 15. Oktober 2016 die eingeforderten Dokumente nicht zukommen lassen, die bestätigen sollten, dass er mit dem Hund die erforderlichen Erziehungskurse besucht hat (pag.12). Am 8. Mai 2017 musste eine mehrstündige Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft unterbrochen werden, weil A.________ seinen Hund vor dem Gebäude an einer Fenstervergitterung angebunden hatte und nicht wusste, was er mit ihm machen sollte (pag. 369 Z. 354 ff. und Z. 383 ff.).