13.2 Vorfall vom 18. Juni 2016 Betreffend den Vorfall vom 18. Juni 2016 wird auf die Ausführungen unter Ziff. 12 und insbesondere das Beweisergebnis gemäss Ziff. 12.4 verwiesen. Es ist demnach erstellt, dass AO.________ nicht angeleint und unbeaufsichtigt vor dem X.________(Geschäft) von A.________ lag und es ihm aus diesem Grund möglich war, G.________ und dessen Hund zu attackieren. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass AO.________ bereits zu diesem Zeitpunkt als aggressiver Hund bekannt war, was beispielsweise G.________ dazu bewegte, eine Konfrontation mit diesem Hund normalerweise zu vermeiden (pag. 14 Z. 23).