anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach ein Junge auf den Hund habe aufpassen sollen und den Hund in die Luft gehoben habe, unterscheidet sich so deutlich von seinen bisherigen Aussagen, dass zu vermuten ist, er habe den Vorfall mit dem Zwischenfall mit dem Jugendlichen «AR.________» hinter dem AS.________ (Laden) verwechselt (siehe Ziff. 13.3 unten). Die Aussagen sind nicht geeignet, am bisherigen Beweisergebnis etwas zu ändern. 12.4 Fazit Abschliessend geht die Kammer davon aus, dass AO.________ nicht angeleint und unbeaufsichtigt vor dem X.________(Geschäft) von A.________ lag und den herannahenden Hund von G._