Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen – wäre es A.________ auf diese Weise doch ein leichtes gewesen, seine Angaben zu belegen (pag. 10 ff.). Die Erklärungsversuche von A.________ vermögen die glaubhaften und klaren Aussagen von G.________, wonach der Hund nicht angeleint gewesen sei, somit nicht in Zweifel zu ziehen. Die Aussage von A.________ anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach ein Junge auf den Hund habe aufpassen sollen und den Hund in die Luft gehoben habe, unterscheidet sich so deutlich von seinen bisherigen Aussagen, dass zu vermuten ist, er habe den Vorfall mit dem Zwischenfall mit dem Jugendlichen «AR.