17 Z. 31 ff.). An der Schlusseinvernahme gab er an, AO.________ sei angeleint gewesen und habe die Leine zerrissen (pag. 554 Z. 432 ff.). Auch an der Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, der Hund habe die Leine beim Aufspringen selber kaputt gemacht, wobei er zugleich angab, es sei eine «Art Kette» gewesen und es sei unmöglich, dass diese gerissen sei. Er sei auf jeden Fall angeleint gewesen (pag. 910 Z. 8 ff.). Die Kammer zweifelt bereits insofern an diesen Aussagen, als dass A.________ den Vorfall unbestrittenermassen selber nicht gesehen hat und somit auch nicht beobachtet hat, dass AO.