Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wird nicht reduziert, weil sich G.________ an der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob AO.________ angeleint gewesen war. Der Verlust dieses Details ist ohne weiteres mit dem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren erklärbar und es spricht für die Zuverlässigkeit von G.________, dass er die Erinnerungslücke offenlegte und nicht versuchte, A.________ über die eigene Erinnerung hinaus zu belasten. In Bezug auf das Kerngeschehen stimmten seine Aussagen an der Hauptverhandlung denn auch mit den Erstaussagen überein. Auf die Aussagen ist abzustellen.