Demnach erlitt G.________ eine 2 cm lange Wunde am linken Unterschenkel (Lederhaut und Unterhaupt betroffen), die mit zwei Einzelknopfnähten versorgt wurde. Zudem sei dem Betroffenen eine antibiotische Therapie verschrieben worden (pag. 30). Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungsfolgen sind demnach erstellt. In Bezug auf das Zustandekommen dieser Verletzung erachtet die Kammer die tatnahen Aussagen von G.________ am 29. Juli 2016 als äussert glaubhaft. Er beschrieb detailliert und widerspruchsfrei, wie es zur Begegnung mit AO.