In der Schlusseinvernahme vom 29. März 2018 sagte A.________: Der Vorwurf, dass er den AQ.________ (Hunderasse) nicht angeleint habe, stimme nicht. Er habe ihn angeleint. Den könne er ja nicht einfach ungebunden irgendwo lassen. Auf Vorhalt der Verletzungen von G.________ gab er an, er habe sich bei ihm entschuldigt und dieser habe keinen Strafantrag gestellt. Aber AO.________ sei angeleint gewesen. Es sei dazu gekommen, weil AO.________ die Leine zerrissen habe. Und das Problem bei AO.________ sei nicht, dass er Menschen attackiere, er attackiere Hunde. Nicht alle, nur zwei, drei in H.________ (pag. 554 Z. 432 ff.).