908 Z. 31). Er habe sich in der Schweiz überlegt, warum er nun das Ganze wieder erzählen solle und da er ein «Gnusch» befürchtet habe, habe er das Ganze verheimlicht (pag. 908 f. Z. 38 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, er habe diese Umstände nicht erwähnt, weil das sein offizieller Ausweis sei und dort sein Onkel drin stehe. Er sei damit zur Schule gegangen und habe alles mit diesem Ausweis erledigen können. Das sei ja alles in seiner Kindheit passiert, dafür könne er ja nichts. Das sei kein Einzelfall in der Türkei (pag. 1370 Z. 30 ff.). Im Übrigen gab A.___