549 Z. 274 ff. und pag. 1370 Z. 22 ff.). Im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist somit in erster Linie die mit diesen Falschangaben verbundene Absicht von A.________. 11.3 Beweiswürdigung 11.3.1 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel vollständig und zusammengefasst wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 998 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.3.2 Aussagen von A.________ Seine Beweggründe, bei der Empfangsstelle J.________ und auf dem Zivilstandesamt den Namen seines Onkels und nicht den seiner leiblichen Eltern anzugeben, erklärte A.________ wie folgt: