am 28.01.2004, bei der Empfangsstelle J.________ des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration), indem der Beschuldigte bei der Befragung als Name seines Vaters „AD.________“ und als Name seiner Mutter „AE.________“ abgegeben hat. Zudem wies er eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte (.________) vor, aus welcher ebenfalls diese beiden Vornamen der Eltern ersichtlich waren. Er tat dies im Wissen darum, dass sein Vater mit richtigem Namen „AF.________“ und seine Mutter mit richtigem Namen „AG.