Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sowohl A.________ als auch D.________ bewusst war, dass heftige Schläge mit einem Baseballschläger und/oder einem Ast/Pfosten, starke Faustschläge und Fusstritte zu Knochenbrüchen oder anderen Verletzungen sowie erheblichen und anhaltenden Schmerzen führen können. Die Beteiligung vom U.________ war für D.________ und A.________ nicht vorhersehbar. Indem A.________ aber trotz U.________s tätlichem Eingreifen weiterhin auf D.________ einschlug, fasste er an Ort und Stelle den Willen, fortan gemeinsam mit U.________ gegen D.________ Gewalt auszuüben.