_ verursacht wurde. Zur Intensität der Schläge hat die Kammer beweiswürdigend festgehalten, dass die Darstellung von A.________, wonach er ruhig und nicht wütend gewesen sei, nicht glaubhaft ist. Sein Vorbringen, wonach er D.________ nur leicht geschlagen habe, weil er nicht wütend gewesen sei, trifft nicht zu und ändert an diesem Beweisergebnis somit nichts. Entgegen der Argumentation der Verteidigung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Schläge auf den Rücken bei D.________ zwingend zu sichtbaren