Zum einen hat D.________ selber Schläge gegen den Kopf beschrieben (pag. 415 Z. 240). Zum anderen hat er auf den entsprechenden Vorhalt zwar mit «das stimmt nicht» geantwortet, danach aber eine völlig andere Situation beschrieben – nämlich die Situation, in der er von U.________ zwei Faustschläge erhalten hat. Es liegt deshalb nahe, dass er die Aussage von T.________ fälschlicherweise in einen anderen Zeitpunkt der Auseinandersetzung eingeordnet hatte und deshalb angab, sie stimme nicht. Der Widerspruch von D.________ vermag die glaubhafte Aussage von T.________ somit nicht in Zweifel zu ziehen. Zusammengefasst ist für die Kammer erstellt, dass A._____