im Gesicht geblutet. Gestützt auf diese Angaben geht die Kammer davon aus, dass A.________ D.________ mit dem Stock auch gegen den Kopf/das Gesicht schlug. Aufgrund der Angaben von T.________ und D.________ ist zudem entgegen den Vorbringen der Verteidigung von A.________ erstellt, dass die dokumentierte Augenverletzung von D.________ in dieser Phase der Auseinandersetzung verursacht wurde, auch wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass die Augenverletzung durch die Einwirkung von A.________ verursacht wurde. Der Umstand, dass D.________ diese Aussage von T.________ mit «das stimmt nicht» kommentiert hat, ändert an diesem Beweisergebnis nichts: Zum einen hat D.______