In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass A.________ nach dem ersten Schlag von U.________ wusste, dass dieser zu seinen Gunsten ins Geschehen eingriff. Indem er trotzdem weiterhin auf D.________ einschlug, manifestierte er seinen Willen, fortan gemeinsam mit U.________ auf D.________ einzuprügeln. Es ist erstellt, dass gegen den am Boden liegenden D.________ danach weiterhin Gewalt angewendet wurde, wobei dieser versuchte, mit den Händen seinen Kopf zu schützen und nicht zuordnen konnte, von wem die einzelnen Schläge stammten. Dabei ist von Seiten A.________ unbestritten, dass er D.________ sowohl Fusstrit-