__ bereits einmal in einer Gewaltanwendung niedergeschlagen. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass A.________ D.________ nach vier Schlägen mit einem Baseballschläger mit einem Lächeln das Gespräch angeboten haben soll. Eine solche Reaktion würde auch mit Blick auf das aktenkundige impulsive Verhalten von A.________ gegenüber K.________ am 21. November 2016 und F.________ am 25. November 2016 überraschen (pag. 1003 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Seine eigenen Aussagen wie auch die Beobachtungen der übrigen anwesenden Personen deuten vielmehr darauf hin, dass A.________ geradezu ausser sich war vor Wut.