396 Z. 233 ff.). Die Darstellung von A.________, wonach er während der Auseinandersetzung ruhig gewesen sei, lässt sich auch schwer vereinbaren mit der vom unbeteiligten V.________ sowie von T.________ geschilderten Aggression von A.________. Auch die Beobachtung von T.________, wonach A.________ hinterher die ganze Zeit «seltsam gelacht» und gesagt habe, solchen Leuten müsse man «zurückgeben», er könne sich da nicht zurückhalten, rückt das von A.________ geschilderte «Lächeln» und «Lachen» in ein anderes Licht (pag. 338 Z. 77 f. und pag. 347 Z. 132). Die Wut von A.________ auf D.________ hatte sich beim Vorfall in H.________ bereits einmal in einer Gewaltanwendung niedergeschlagen.