Ich habe den Freunden sogar mit einem Lächeln und lachend die ganze Angelegenheit erzählt. Ich verspürte ja keinen Schmerz» (pag. 375 Z. 595 ff.). Der grosse Körpereinsatz von A.________ im Verlauf der Auseinandersetzung mit D.________ sowie der Umstand, dass er danach zu Fuss zur Klinik zurückging, deuten darauf hin, dass sein Schmerzempfinden in dieser Zeit tatsächlich reduziert war. Hingegen erachtet die Kammer die Schilderung, wonach A.________ während der Auseinandersetzung ruhig, sogar freundlich gewesen sei, nicht als glaubhaft: