Hervorzuheben ist hingegen die Beobachtung von V.________, wonach nicht einer der beiden als Aggressor erkennbar gewesen sei. Dies spiegelt sich auch in den Aussagen der Beteiligten, die beschrieben, dass sie sich «geprügelt» hätten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich in dieser Phase des Geschehens um eine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung auf Augenhöhe handelte, in der mit grosser Aggression «um Leben und Tod» gekämpft wurde, bis A.________ von U.________ Unterstützung erhielt und damit Oberhand erlangte (siehe Ziff. 10.9.4 sogleich).