Dieses Beweisergebnis wird unterstützt durch die Angabe von A.________ selber, der immerhin mehrfach beschrieb, wie er und D.________ sich «gegenseitig gepackt» bzw. «gegenseitig festgehalten» hatten (pag. 374 Z. 566 f. und pag. 392 Z. 88 f.). Auch R.________ gab an, es habe ausgesehen, als ob sich die beiden «umarmt» hätten (pag. 297 Z. 112 f.). Ob und inwiefern auch D.________ den Signalpfosten behändigt hat und ob es auf dem Trottoir nochmals zu einem «Schwertkampf» mit Stöcken kam, kann mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt offengelassen werden. Hervorzuheben ist hingegen die Beobachtung von V.________, wonach nicht einer der beiden als Aggressor erkennbar gewesen sei.