_ vom 17. Dezember 2018, wonach er neun Monate nach seinen Operationen wieder als X.________(Beruf) habe arbeiten können (pag. 914 Z. 3) sowie zu seiner Aussage gegenüber dem Veterinärdienst in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2018, wonach seine Schulter wieder voll funktionsfähig sei und er über genügend Standfestigkeit verfüge, um auch schwerere Hunde zu führen (Neuakten pag. 30). Die geltend gemachte anhaltende Arbeitsunfähigkeit wird aus diesen Gründen als nicht erstellt erachtet. 10.9.3 Phase des gegenseitigen Schlagabtausches