1374 Z. 17 f.). Diese geltend gemachte anhaltende Beeinträchtigung durch die am 27. November 2016 erlittenen Verletzungen mit Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit wurden an der Berufungsverhandlung nicht belegt und stehen überdies im Widerspruch zum Arztbericht vom 24. März 2017, wonach A.________ mindestens drei Monate lang arbeitsunfähig gewesen sei (pag. 514), zur Aussage von A.________ vom 17. Dezember 2018, wonach er neun Monate nach seinen Operationen wieder als X.________(Beruf) habe arbeiten können (pag.